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Abgeschlossenheitsbescheinigung 

Bescheinigung für Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind (z. B. durch Wände und Decken, die Schallschutz und Wärmeschutz gewährleisten, und einen eigenen abschließbaren Zugang). Sie ist Voraussetzung für die Anlage eines Grundbuchblattes und wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.

Abnahme 

Hier: Abnahme einer Werkleistung bzw. eines Bauwerks.

Nach § 640 BGB ist der Bauherr verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Eine Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Verweigert der Besteller die Abnahme innerhalb einer ihm vom Unternehmer gesetzten Frist, gilt das Werk gleichwohl als abgenommen. Vorsicht: Auch der Bezug des neuen Heims kann als stillschweigende Abnahme gedeutet werden. Nach § 641 a BGB steht der Abnahme die Erteilung einer Fertigstellungsbescheinung gleich, in der von einem Gutachter bestätigt wird, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist, die der Besteller dem Gutachter gegenüber behauptet hat. Mit der Abnahme geht u. a. die Beweislast für evtl. Baumängel an den Bauherrn über, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (Gewährleistung) und wird in der Regel die Schlusszahlung fällig. Eventuelle Baumängel sollten in einem Abhameprotokoll genau beschrieben werden, damit der Bauherr das Recht auf Nachbesserung oder Preisminderung behält. Abweichungen von der Abnahme ergeben sich, wenn dem Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde gelegt wird. Hier kann eine Abnahme schon dann eintreten, wenn der Bauherr eine Schlussrechnung des Bauunternehmers erhält und innerhalb von 12 Tagen nicht widerspricht.

Abnahmeschein

Amtliches Protokoll über die Prüfung des Rohbaues und bestimmter Anlagen oder Gebäudeteile (elektrische Anlagen, Entlüftung oder Kamin).

Abstandsfläche 

Im Bau- bezeihungsweise Planungsrecht festgelegte Fläche zwischen zwei Gebäuden sowie zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze. Die Flächen sollen eine ausreichende Belüftung und Belichtung der Gebäude sicherstellen, sie dienen ferner als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen geregelt.

Ausbau 

(§ 17 II. WoBauG). Schaffung von Wohnraum durch bauliche Veränderungen in oder an bestehenden Wohngebäuden ohne wesentliche Eingriffe in den Bestand oder die Konstruktion, für die in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich ist. Typisches Beispiel: Ausbau des Dachgeschosses.

Außenanlagen 

Dazu gehören u.a. Ver- und Entsorgungsleitungen vom Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze, Einfriedungen und Gartenanlagen, Fahrwege und Befestigungen. Steuerrechtlich gehören die Kosten für einen Teil der Außenanlagen, nämlich für die Ver- und Entsorgung sowie für Einfriedungen und Wegebefestigungen zu den Herstellungskosten.

Außenbereich 

(§ 35 BauGB). Im Außenbereich liegt ein Grundstück dann, wenn es außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und außerhalb eines Bebauungsplanes liegt. Seine Bebauung ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.

Ausschreibung

Detaillierte Beschreibung eines Bauwerkes (Leistungsverzeichnis), das zur Angebotsabgabe nach den "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A) an ausführende Firmen (Bauunternehmer, Handwerker,...) versendet wird.

B

Bauabnahme 

Öffentlich-rechtliche Prüfung, ob bestimmte Bauarbeiten in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung durchgeführt worden sind. Unterschieden werden: die Rohbauabnahme, die Teilabnahme (bestimmter Bauarbeiten) und die Schlussabnahme (des fertigen Gebäudes).

Bauantrag 

Antrag an die Gemeinde, das geplante Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht zu überprüfen und die Erlaubnis zu seiner Durchführung zu erteilen. Er ist bei der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet das zu bebauende Grundstück liegt. Er muss u.a. Angaben (Bauvorlagen) enthalten über Bauart, Bauweise und Grundstücksgrößen sowie Nachweise über die Standsicherheit und die Schall- und Wärmeisolierung. Beizufügen sind ferner eine Baubeschreibung, Bauzeichnungen und Lagepläne sowie Berechnungen des umbauten Raumes und der Wohn- und Nutzfläche. Mit dem Bau kann erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden.

Bauanzeige 

Schriftliche Anzeige des Bauherrn bei der Baubehörde, dass er ein anzeige-, also nicht baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben ausführen will.

Baudenkmal 

Nach den Richtlinien des Denkmalschutzes baugeschichtlich besonders wertvolles Gebäude, das in die Denkmalliste eingetragen ist. Bei baulichen Veränderungen muss die Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Herstellungskosten können nach § 7i EStG abgeschrieben werden, wenn diese nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich sind. In manchen Bundesländern besteht die Möglichkeit, für bestimmte bauliche Maßnahmen öffentliche Zuschüsse zu erhalten.

Bauerwartungsland

Im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt ist.

Baugebiet 

(§ 111 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Im Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehenes Gebiet. Nach Art der zulässigen Nutzung und der Art der im Gebiet zulässigen Betriebe und Anlagen werden dabei folgende Gebiete unterschieden: Kleinsiedlungsgebiete (im Bebauungsplan abgekürzt mit WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und Sondergebiete (SO). Das Maß der baulichen Nutzung für die einzelnen Baugebiete ist in § 17 BauNVO festgelegt.

Baugebot 

(§ 176 BauGB). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen anzupassen.

Baugenehmigung

Schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde für die Durchführung eines Bauvorhabens. In den Genehmigungsbescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, sind u. U. einengende Auflagen eingefügt. Die Baugenehmigung ist entsprechend den Landesbauordnungen befristet und gebührenpflichtig.

Baugesetzbuch (BauGB) 

Es regelt insbesondere die Bauleitplanung, die Bodenordnung, die Enteignung, die Erschließung, die Ermittlung von Grundstückswerten sowie die städtebauliche Sanierung und Entwicklung.

Baugrenze 

(§ 23 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Diejenige Grenze im Bebauungsplan, die von Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf.

Bauherr 

(§ 11c EStDV – Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung). Derjenige, der selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführt bzw. durchführen lässt. Der Bauherr trägt die Risiken der Bauvorbereitung und der Baudurchführung einschließlich des Bauherrenhaftungsrisikos. Er entscheidet letztlich auch über die architektonische und technische Gestaltung und die Finanzierung.

Bauherren-Haftpflichtversicherung 

Unterart der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Sie schützt den Versicherungsnehmer für den Fall, dass er in seiner Eigenschaft als Bauherr auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Gegen Prämienzuschlag kann auch das Bauen in eigener Regie versichert werden. Das Grundstücks-Haftpflichtrisiko ist bis zur Bauabnahme, längstens bis zum Bezug des Gebäudes mit gedeckt. Die Bauherren-Haftpflichtversicherung deckt nicht Eigenschäden des Bauherrn (Bauwesenversicherung).

Baulast

Bauaufsichtliche Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene Beschränkungen der Bebaubarkeit eines Grundstücks.

Bauleistungsversicherung 

Die Bauleistungsversicherung sichert den Bauherrn gegen Schäden ab, für die nicht die bauausführenden Firmen oder Architekten haftbar gemacht werden können. Versichert sind das Bauobjekt und die erbrachten Bauleistungen, inkl. Baustoffe und Bauteile gegen Schäden, die z.B. entstehen können durch fehlerhafte statische Berechnung, mangelnde Bauaufsicht, höhere Gewalt und Elementarereignisse, ungewöhnliche Witterungseinflüsse, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit der Bauhandwerker, mutwillige Zerstörung Dritter oder durch Diebstahl von eingebauten Materialien. Nicht unter die Bauleistungsversicherung fallen die Baustelleneinrichtung, die Baugeräte, Leistungsmängel oder Schäden durch normale Witterungseinflüsse.

Baulinie 

(§ 23 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Diejenige Linie im Bebauungsplan, auf der gebaut werden muss.

Baunebenkosten 

(§ 22 WertV). Zu den Baunebenkosten gehören u.a. die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, die Gebühren für behördliche Prüfungen und Genehmigungen (Baugenehmigung) und die Kosten der für die Herstellung erforderlichen Finanzierung.

Bauordnung 

Landesrechtliche Gesetze (= Landesbauordnung), in denen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung, die Änderung und Abbruch baulicher Anlagen und das baurechtliche Verfahren geregelt sind. Die Bauordnungen enthalten darüber hinaus u.a. Bestimmungen über die Bauabnahme, die Aufgaben der Bauaufsicht, die bautechnische Sicherheit, die Schall- und Wärmeisolierung und den Feuerschutz.

Bauträger 

Plant und realisiert gewerbsmässig (ohne selbst Bauleistungen zu erbringen) als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung (schlüsselfertige) Bauvorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern.

Bauvorlageberechtigung 

Bauunterlagen für genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen nach den Bauordnungen der Bundesländer von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Das sind beispielsweise Architekten, Innenarchitekten oder beratende Ingenieure, die nach dem Landesrecht eine solche Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

Bauweise 

(§ 22 Baunutzungsverordnung. BauNVO) Die Bauweise kann im Bebauungsplan als offen oder geschlossen festgesetzt werden. 

In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) zueinander als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. 

In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

Bauwesenversicherung 

Die Bauwesenversicherung von Wohngebäuden bietet Versicherungsschutz für Schäden, die dem Bauherrn, dem Bauunternehmer, den Bauhandwerkern und dem beauftragten Architekten durch unvorhergesehene Ereignisse entstehen. Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die vereinbarte Baustelle und endet grundsätzlich bei Abnahme der Bauleistung.

Ba-gua

Oktagramm, achteckiges Symbol des I Ging mit seinen acht Trigrammen und ihren spezifischen Eigenschaften.

Bebauungsplan

siehe Flächennutzungsplan

Blower-Door-Test

Zur Untersuchung der Luftdurchlässigkeit von Gebäudehüllen wird ein Drucktest des gesamten Gebäudes durchgeführt. Dabei wird innerhalb des beheizbaren Bereichs eines Gebäudes eine stationäre Druckdifferenz zur Umgebung aufgebaut. Dies führt zu der allgemeinen Bezeichnung ‘Differenzdruck-Verfahren‘. 

Die gebräuchlichste Meß-Ausrüstung für solche Untersuchungen heißt Blower-Door (blasende Türe), weswegen man auch vom ‘Blower-Door Verfahren’ spricht.

Mehr hierzu unter:  www.blower-door.de

Brutto-Grundfläche (BGF)

DIN 277: Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto- Grundfläche gliedert sich in Konstruktions- Grundfläche und Netto- Grundfläche.

Brutto-Rauminhalt (BRI)

DIN 277: Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

  • Fundamenten;

  • Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;

  • untergeordneten Bauteilen wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind (überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen).

C

Courtage 

Maklerlohn für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB).

D

Dampfbremse

In einer Wand, Decke oder einem Dach installierte Schicht geringer Durchlässigkeit, die die Feuchtigkeitsübertragung durch das Bauteil heransetzt; stellt sicher, daß keine Kondensation in der Wärmedämmung stattfindet.

Dauerwohnrecht 

(§§ 31ff. WEG). Das übertragbare, beschränkt dingliche Recht, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen.

E

EIB      European - Installation - Bus

EIB wurde als ein System entwickelt, das für alle wichtigen Anlagen in der Gebäudetechnik eingesetzt werden kann. Damit können die einzelnen Gewerke gemeinsam ("integral") geplant und ausgeführt werden.

Eigenleistungen / Eigenmittel

Mittel, die der Bauherr selbst besitzt. Dazu gehören der Wert eines eigenen, unbelasteten Grundstücks, Bausparguthaben, eigenes Geldkapital oder die Eigenleistung, z. B. in Form von persönlichen Arbeitsleistungen, die zu Unternehmerpreisen bewertet wird.

Eigentümergemeinschaft 

(§ § 10 – 19 WEG). Gemeinschaft der Eigentümer einer Eigentums-Wohnanlage. Sie hat u.a. zu bestimmen über Veräußerungen, Renovierungen, die Verwendung der Finanzmittel und u.U. über die Entziehung des Eigentums.

Einheitswert

Für die Bemessung von Grundsteuer und Grundsteuer- Messbetrag sowie der Vermögenssteuer festgesetzter Richtwert eines Grundstücks und Gebäudes. Das zuständige Finanzamt stellt den Einheitswert jeweils fest.

Einliegerwohnung

Eine in einem Einfamilienhaus befindliche zusätzliche Wohnung, die bestimmte Anforderungen, z.B. an die Wohnfläche, Hygiene, sanitäre Ausstattung, erfüllt sowie eine Kochgelegenheit und einen separaten Eingang aufweisen muss.

Elektrosmog

Schädliche Strahlung, die unter anderem von Haushalts- oder Bahnstrom sowie von Radar und Mobilfunk verursacht werden kann.

Siehe auch Buchempfehlung

engawa (japanisch)

Veranda; vor- oder eingebauter, überdachter, meist mit Glaswänden versehener Raum am Haus.

Erbbaurecht

Üblicherweise auf bestimmte Zeit - oft 99 Jahre - bestelltes Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann vererbt und veräußert werden.

Es muss im Grundbuch eingetragen werden; als Entgelt wird ein Erbbauzins vereinbart, der während der gesamten Nutzungszeit zu entrichten ist.

Siehe mehr

Erschließung

Zur Baureifmachung eines Grundstücks notwendige Maßnahme. Dazu gehören Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für Straßen- und Kanalbau sowie Wasser- und Elektrizitätsversorgung u.ä.m.

Erschließungsbeitrag

Der durch die Gemeinde vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten erhobene Beitrag zur Deckung von Kosten, die durch die Erschließung entstanden sind.

Geregelt wird die Beitragserhebung im Baugesetzbuch, in den Kommunalabgabengesetzen der Länder sowie in der Beitragssatzung der Gemeinde.

F

Feng Shui

Chinesische Geomantie. Wörtlich übersetzt Wind-Wasser. Steht als Synonym für die harmonisch fließende Interaktion der Gegensätzlichkeiten.

Das Wissen um die energetischen Zusammenhänge und die Einflüsse unseres Umfeldes auf unser Wohlbefinden hat in Asien eine mehr als 5000 Jahre alte Tradition und selbst im modernen Hong Kong sind viele Wohnungen und fast jedes Geschäft nach den Regeln des Feng Shui eingerichtet.

Weitere Info: www.erkenntnisweg.de/geomanti/fs

Fertighaus 

Nach den Erhebungsgrundlagen der amtlichen Statistik gilt ein Bauwerk dann als Fertighaus, wenn geschosshohe oder raumbreite Fertigteile für Außen- und Innenwände verwendet werden. Nach § 94 BGB muss das Fertighaus fest mit dem Grund und Boden verbunden sein.

Festpreis 

Fest vereinbarter Preis für alle definierten und entstehenden Kosten, z.B. eines von einem Baunternehmers errichteten Rohbaus, die bis zur endgültigen Fertigstellung anfallen.

Flächennutzungsplan

Der von der Gemeinde festgelegte erste Schritt der Bauleitplanung, auf den in der Regel der Bebauungsplan folgt.

Der Flächennutzungsplan nimmt im Gegensatz zum Bebauungsplan nur eine Grobeinteilung in Nutzungen vor.

Flurstück 

Amtlich vermessene und mit einer besonderen Nummer im Liegenschaftskataster bezeichnete Bodenfläche.

G

Garantiezeit

Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer - z.B. wegen Baumängeln.
Die Garantiezeit beginnt in der Regel mit der Abnahme der Leistung und beträgt

  • bei Bauwerken nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch fünf Jahre,

  • bei vereinbarter Geltung der VOB zwei Jahre

In diesem Zeitraum muss der Auftragnehmer für seine Leistung einstehen und für Mängel haften.

Gebrauchsabnahme

Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die genehmigungspflichtigen Bauwerke oder Anlagen den Vorschriften entsprechend errichtet wurden. Das amtliche Prüfprotokoll wird als Gebrauchsabnahmeschein bezeichnet.

Gebäudepass 

Der Gebäudepass ist eine Urkunde, die nach einem standardisierten Raster die Eigenschaften einer Immobilie objektiv wiedergibt. Der Gebäudepass dokumentiert die wichtigsten technischen und baulichen Daten des Hauses, beispielsweise mit einer Kurzbeschreibung der Baukonstruktion und ihrer Materialien sowie der technischen Anlagen. Bauherren dient der Gebäudepass als Checkliste für Planungsvorgaben und der Qualitätssicherung. Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie dient der Gebäudepass als objektives Element der Immobilienbewertung. Die Einführung des Gebäudepasses geschieht auf freiwilliger Basis, er wird vom Architekten oder Bauträger ausgestellt. Der Gebäudepass ist zugleich Bestandteil der Hausakte.

Generalunternehmer 

Ein Generalunternehmer erbringt Bauleistungen schlüsselfertig zu einem festen Preis und zu einem festen Termin, wobei Teile der Bauleistungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben werden können.

Generalübernehmer 

Privatperson oder juristische Person, die sowohl Planungsaufgaben als auch die Bauausführung in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführt, wobei die Aufträge i.d.R. an Subunternehmer vergeben werden.

Geomantie

Geomantie bezeichnet die Wahrnehmung der Qualitäten der Erde oder eines speziellen Ortes. Dies schließt sowohl die Wahrnehmung der gewohnten materiellen Realität, wie auch anderer energetischer und feinstofflicher Bereiche ein. Ebenso beinhaltet die Geomantie das Wissen darum, sich die Qualitäten eines Ortes für bestimmte Zwecke nutzbar zu machen und seine Kräfte durch gezielte Maßnahmen zu verändern oder zu verstärken.

Weitere Info: www.newerla.de/Frameseite.

Geschossfläche 

(§ 20 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen aller Vollgeschosse (einschließlich Umfassungswände) eines Gebäudes.

Geschossflächenzahl (GFZ) 

(§ 20 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Die GFZ gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche (i.S. § 19 Abs.3 BauNOV) zulässig sind. Die GFZ wird im Bebauungsplan festgesetzt.

Gewerk 

Bauleistungen sind in Gewerke aufgeteilt. Eine Übersicht über die einzelnen Gewerke enthält die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Grundbuch

In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke (z. B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken, Grundschulden) eingetragen.

Das Grundbuch wird von den Amtsgerichten, in Baden- Württemberg von den staatlichen Grundbuchämtern geführt, die dort grundsätzlich in jeder Gemeinde bestehen.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften daraus beantragen.

Grunddienstbarkeit

Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, insbesondere des Nachbarn.

Diejenige Person, zu deren Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist, kann das betreffende Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z. B. Wegerecht) nutzen.

Grundfläche 

Hier: zulässige Grundfläche gem. § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Anteil des Baugrundstücks, das von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Prinzipiell mitzurechnen sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten.

Grundflächenzahl (GRZ) 

(§ 19 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Die GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche eines Gebäudes je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die GRZ wird im Bebauungsplan festgesetzt.

H

Herstellungskosten 

Summe aller Aufwendungen, die zur gebrauchsfähigen Errichtung eines Gebäudes aufgewandt werden. Insbesondere: Baukosten, Kosten für die Außenanlagen, Architektenhonorare, Gebühren für die Baugenehmigung. Herstellungskosten sind als Werbungskosten in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich absetzungsfähig (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Hobbyräume

Räume, die den Anforderungen des Landes- Bauordnungsrechts an Aufenthaltsräume nicht entsprechen, also z. B. keine ausreichende Deckenhöhe aufweisen (Dachgeschoss) oder nicht ausreichend belichtet sind. Sie werden nicht als Wohnfläche angesehen.

Das schafft für die Familien mehr Spiel- und Freizeitmöglichkeiten ohne die Gefahr einer Aberkennung als steuerbegünstigter Wohnungsbau.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 

Rechtsverbindliche Grundlage für die Honorarabrechnungen von Architektenleistungen. In der HOAI werden unter anderem in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der Bauaufgabe und den Bauwerkskosten Höchst- und Mindesthonorare festgelegt sowie ein Katalog zu erbringender Grundleistungen definiert. Die Höhe des Honorars wird durch den Umfang der zu erbringenden Leistungen und die anrechenbaren Kosten bestimmt.

I

Immobilie 

Bebaute und unbebaute Grundstücke aller Art.

Instandhaltungskosten 

(§ 18 Abs. 4 WertV). Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen.

Instandsetzung

(§ 177 BauGB). Baumaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter entstanden sind und zur Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage dienen.

K

Katasterkarte

Flurkarte. Zeichnerische Darstellung der Grundstücke eines Bezirks nach Lage und Größe.

 

L

Leistungsverzeichnis

Ausführliche Beschreibung aller geforderten Bauleistungen in den jeweiligen Bereichen nach Art und Umfang.

siehe auch: Ausschreibung

Liegenschaftskataster 

Beim Katasteramt geführtes Register (Liegenschaftsbuch) und Flurkartenwerk (Katasterkarte, Flurkarte), in dem sämtliche Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte eingetragen sind. Das Liegenschaftskataster enthält u.a. Angaben über Lage, Größe, Gebäudebestand und Nutzungsart. Die Verzeichnisse können gebührenpflichtig eingesehen oder angefordert werden.

M

Mängelhaftung

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur mängelfreien Leistung verpflichtet. Die Mängelhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und - teilweise abweichend  - in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt. Im Rahmen der Gewährleistung haftet der Auftragnehmer für Mängel nach BGB fünf, bei vereinbarter Geltung der VOB zwei Jahre. Sind die Mängel bereits bei Abnahme erkennbar, so kann der Auftraggeber seine diesbezüglichen Rechte verlieren, wenn er sie sich nicht ausdrücklich vorbehält.

Modernisierung 

I.S. des BauGB (§ 177): Baumaßnahmen zur Anpassung baulicher Anlagen an die Anforderungen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
I.S. des Modernisierungs- und Energieeisparungsgesetzes (ModEnG)(§ 3): Die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes, der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung, der Beheizung und der sanitären Einrichtungen. Die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich gefördert; bestimmte Modernisierungskosten können steuerlich abgeschrieben werden.

N

Nachbarrecht

Regelt als privatrechtliches Nachbarrecht die Rechtsverhältnisse der Grundstückseigentümer untereinander. Die Grundlagen dafür bilden zum einen bundesrechtliche Vorschriften (§§ 906ff. BGB), zum anderen landesrechtliche Bestimmungen, z.B. die Nachbarrechtsgesetze einiger Bundesländer. Geregelt werden u.a. vom Nachbargrundstück ausgehende Immissionen, der Grenzabstand von Gebäuden und Pflanzen, die Einfriedung, das Hammerschlags- und Leiterrecht sowie das Fenster- und Lichtrecht.
Als öffentliches Nachbarrecht geregelt im Bau- bzw. Bauplanungsrecht, namentlich in den Bauordnungen der Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen legen dem Eigentümer gewisse Duldungspflichten auf oder verlangen von ihm eigene Einwirkungen auf sein Grundstück.

Nachbarwiderspruch

Gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Bauvorhabens kann der Nachbar Widerspruch oder Anfechtungsklage erheben. Der bisher mit dem Widerspruch automatisch verbundene Baustopp entfallt, wenn er sich gegen eine Baugenehmigung wendet, die überwiegend Wohnzwecken dient.

Netto-Grundfläche (NGF)

DIN 277: Die Netto-Grundfläche ist die Summe der nutzbaren, zwischen den aufgehenden Bauteilen befindlichen Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Zur Netto- Grundfläche gehören auch die Grundflächen von freiliegenden Installationen und von fest eingebauten Gegenständen, z. B. von Öfen, Heizkörpern oder Tischplatten.

Die Netto-Grundfläche gliedert sich in Nutzfläche, Funktionsfläche und Verkehrsfläche.

Netto-Rauminhalt (NRI)

DIN 277: Der Netto-Rauminhalt ist die Summe der Rauminhalte aller Räume, deren Grundflächen zur Netto-Grundfläche gehören.

Nutzfläche (NF)

DIN 277: Die Nutzfläche ist derjenige Teil der Netto- Grundfläche, der der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung dient. Die Nutzfläche gliedert sich in Hauptnutzfläche (HBF) und Nebennutzfläche (NNF).

O

Ökologisches Bauen 

Auf die Schaffung eines gesunden Wohnklimas und auf die Erhaltung einer gesunden Wohnumwelt durch den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen ausgerichtetes Bauen. Dazu gehören u.a. die Verwendung von natürlichen Baustoffen, die frei von Schadstoffen sind und möglichst wieder verwendbar sein sollen, Maßnahmen zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs und des Verbrauchs an fossilen Brennstoffen.

P

Projektentwicklung - Projektmanagement

I.e.S.: Erarbeitung eines Nutzungsvorschlages für ein öffentliches oder privates gewerbliches Bauvorhaben (Projektstudie) bis zur Vorbereitung der Projektumsetzung und der Bauüberwachung. 

I.w.S.: Sämtliche Schritte von der Initiierung eines Projekts bis zur Nutzungsübergabe und dem Verkauf, auch das Facility Management. Die Projektentwicklung umfaßt dabei insbesondere die Standortprüfung, die Prüfung der Umweltverträglichkeit, das Nutzungskonzept, die Kalkulation der Gesamtinvestition und der Mieterträge.

R

Radiaesthesie

Im Volksmund als (Wünschel-)Rutengehen bekannt. Radiaesthesie ist vom lateinischen Wort "radius" (= Strahl) und dem griechischen "aisthesis" (= Wahrnehmung, Empfindung) abgeleitet.

Es handelt sich dabei um die "Fähigkeit, mithilfe von Pendel oder Wünschelrute Wasseradern, Metallvorkommen, sogenannte pathogene Zonen u.a. aufzuspüren". Und dies wird seit Jahrtausenden gemacht. Schon in der Bibel gibt es Hinweise auf den Gebrauch von Wünschelruten.

Weitere Info: www.erkenntnisweg.de/geomanti/rad

Raumordnung 

Zielvorstellung über die strukturelle Entwicklung des Bundesgebietes unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten, der Bevölkerungsentwicklung sowie der wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Erfordernisse. Primär ausgerichtet auf die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Teilräumen (§ 1 ROG). Beinhaltet gleichzeitig die Aufforderung zur Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen. Verbindliches übergeordnetes Leitbild für die Landes-, Regional- und die gemeindliche Bauleitplanung sowie für die Fachplanungen und sonstigen raumbedeutsamen öffentlichen Maßnahmen. Die rechtlichen Grundlagen bilden das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Raumordnungsverordnung (ROVO).

Reihenhaus 

Aneinander gereihte Wand-an-Wand stehende Wohnhäuser gleichen Typs auf jeweils eigenem Grundstück. An den Enden der Reihen werden sie als Reiheneckhaus bezeichnet. Auf Grund seiner Bauform und der zumeist geringen Grundstücksgröße i.d.R. deutlich preiswerter als das freistehende Einzelhaus oder das Doppelhaus. Sonderformen sind Gartenhof- oder Atriumhäuser.

S

Schlussabnahme 

Im Bauvertragsrecht (VOB) markiert die Schlussabnahme den Akt der Übergabe, d.h. der Eigentums- und Gefahrenübertragung vom Bauunternehmer auf den Bauherren. Nach der Schlussabnahme kann die Schlussabrechnung erstellt werden.

SiGe-Plan

Abkürzung für "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan".

Ein SiGe-Plan ist nach der aktuellen Baustellenverordnung (Stand 1999) unter gewissen Umständen für ein neues / laufendes Bauvorhaben zu erstellen.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) dient der Umsetzung der EG- Baustellenrichtlinie und soll mithelfen, den Arbeitsschutz auf Baustellen zu verbessern. Neu ist, dass nicht mehr die Bauunternehmen sondern der Bauherr für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. Den Bauunternehmen werden keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Wenn der Bauherr nicht über die notwendige Sachkunde am Bau verfügt, kann er die Aufgaben an Dritte (z.B. Architekten) vertraglich delegieren.

Sozialer Wohnungsbau

Neubau von Miet- und Eigentumswohnungen, den der Staat mit besonderen Programmen direkt fördert. Es sind u.a. Einkommensgrenzen zu beachten.

Stadtplanung / Städtebau

Zusammenwirken aller baulichen und planerischen Maßnahmen einer Stadt / einer Gemeinde, z. B. Wohnungsbau, Verkehr, Grünflächenplanung, Versorgungseinrichtungen, Gewerbebau, Sanierung, Denkmalschutz usw.
Grundlagen der Stadtplanung sind in der Regel Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne).

Städtebauförderung

Gegenstand der Städtebauförderung sind Stadt- und Dorf- Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch. Städtebauförderungsmittel werden durch die Gemeinden eingesetzt. Im Rahmen von Städtebauförderungsprogrammen beteiligen sich hieran Bund und Länder.

Gefördert werden z. B.: Untersuchungen, Planungen, Ordnungsmaßnahmen, Wohnumfeldverbesserungen, Verkehrsberuhigungen, Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden und der Bau von Ersatzwohnungen. Eigentümer, die aus diesem Programm oder gesonderten Programmen von Ländern und Kommunen gefördert werden wollen, sollten sich an ihre Gemeinde wenden.

V

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Regelwerk für die Auftragsvergabe und die Ausführung von öffentlichen Bauten, das häufig auch privaten Bauverträgen zu Grunde gelegt wird. Die VOB heißt nicht mehr „Verdingungsordnung“, sondern in der Neufassung von 2002 „Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen“. Sie ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern hat vielmehr den Rechtscharakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie muss deshalb für jeden Bauvertrag ausdrücklich (in der Fassung von 2002) vereinbart werden, sonst gelten ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des BGB.

Die VOB gliedert sich in 3 Teile. Teil A sind „Allgemeine Bedingungen über die Vergabe von Bauleistungen“, die nur die öffentlichen Auftraggeber binden, Teil B regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach Vertragsabschluss und die Vergabe von Bauleistungen. Teil C enthält die allgemeinen technischen Vorschriften, in denen festgelegt ist, wie die Bauleistungen auszuführen sind und wo u.a. die einzelnen Bauleistungsgruppen spezifiziert werden.

Verkehrsfläche (VF)

DIN 277: Die Verkehrsfläche ist derjenige Teil der Netto- Grundfläche, der dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr innerhalb des Bauwerkes und auch dem Verlassen im Notfall dient.

Bewegungsflächen innerhalb von Räumen, die zur Nutz- oder Funktionsfläche gehören, z. B. Gänge zwischen Einrichtungsgegenständen, zählen nicht zur Verkehrsfläche.

Verkehrswert

Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Bestimmt wird der Verkehrswert besonders von den Nutzungsmöglichkeiten, der Lage und dem Zustand der Immobilie unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktsituation.

Vorhaben- und Erschließungsplan

Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan ist ein städtebauliches Instrument, das dann in Betracht kommt, wenn ein Investor ein konkretes Vorhaben verwirklichen will und die Gemeinde das Vorhaben für städtebaulich sinnvoll erachtet.

Vorkaufsrecht

Man unterscheidet zwischen privatem und öffentlichem Vorkaufsrecht.
Das private Vorkaufsrecht wird meist im
Grundbuch eingetragen. Derjenige, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, kann beanspruchen, dass ihm das Grundstück bei einem Verkauf an einen Dritten zu den gleichen Bedingungen, wie in dem Vertrag mit dem Dritten festgelegt, übertragen wird.

Öffentliche Vorkaufsrechte der Gemeinde im Bereich des Städtebaus sind im Baugesetzbuch wie auch

im Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch geregelt.

W

Wärmeschutzverordnung 

(vom 16. 8. 1994). Enthält Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz und den Jahresheizwärmebedarf, die für jeden Bauherren zwingend vorgeschrieben sind. Wurde am 1. 2.2002 durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst.

Werkvertrag 

(§§ 631-651 BGB). Vertrag mit einem Bauunternehmer oder Bauhandwerker, der den Auftragnehmer zur Herstellung oder Veränderung einer Sache, den Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Beinhaltet eine Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers und eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes soweit nichts anderes (z.B. Gewährleistung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart wurde.

Wohnfläche 

(§ 42 II. BV). Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von sog. Zubehörräumen wie Keller oder Dachräume, von Räumen, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie von Geschäfts- und Wirtschaftsräumen. Die Gesamtwohnfläche bildet eine wichtige Grundlage für die Finanzierungsplanung und die Darlehensbewilligung. Daraus ergibt sich eine aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens.

Wohngebiet

(§§ 3, 4 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Gebiet, in dem nach einem rechtskräftigen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan grundsätzlich nur Wohnungen, Wohngebäude und den Bedürfnissen der Bewohner dienende Handwerks- und Beherbergungsbetriebe (= reines Wohngebiet) oder zusätzlich auch nicht störende Gewerbebetriebe (= allgemeines Wohngebiet) errichtet werden dürfen.

Wohnung

Nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, i.d.R. zusammenhängende Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und von denen einer als Küche bzw. mit einer Kochnische ausgestattet ist.

 

   
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